Geschäftsführung · Regulatorik

Haftungsrisiken der Geschäftsleitung durch Regulatorik.

Geschäftsleiter haften nicht nur für Entscheidungen, sondern auch dafür, dass das Unternehmen gesetzliche Pflichten erfüllt: Krisenfrüherkennung (StaRUG), IT-Sicherheit (NIS2-Umsetzung im BSI-Gesetz), Arbeitszeiterfassung, Nachweis der Arbeitsbedingungen und Datenschutz. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert Bußgelder für das Unternehmen und, je nach Rechtsform, Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen sich persönlich. Diese Seite fasst zusammen, was die Gesetze verlangen, mit Quellen. Stand: 29.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung; die Einordnung im Einzelfall erfolgt durch Ihren Rechtsberater.

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Sie wollen es erst verstehen

Was wirklich drinsteht — und was nicht

Weiter unten steht, woran die Deckung im Schadenfall häufig scheitert, welche Pflichten Sie treffen und worauf es im Vertrag ankommt.

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Wo die Pflichten liegen

Fünf Pflichtenfelder der Geschäftsleitung

Krisenfrüherkennung (§ 1 StaRUG)

Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger, also zum Beispiel einer GmbH, wachen fortlaufend über Entwicklungen, die den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und berichten den Überwachungsorganen unverzüglich (§ 1 Abs. 1 StaRUG).

IT-Sicherheit nach NIS2 (§§ 28, 38, 65 BSIG)

Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen müssen Risikomanagementmaßnahmen umsetzen; die Geschäftsleitung muss sie umsetzen und überwachen, regelmäßig an Schulungen teilnehmen und haftet bei Pflichtverletzung ihrer Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden (§ 38 BSIG). Das Bußgeld reicht je nach Fall bis zu 10 Millionen Euro bei besonders wichtigen und 7 Millionen Euro bei wichtigen Einrichtungen; bei über 500 Millionen Euro Gesamtumsatz bis zu 2 beziehungsweise 1,4 Prozent des Gesamtumsatzes (§ 65 BSIG).

Arbeitszeiterfassung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG)

Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) ist der Arbeitgeber bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Nachweis der Arbeitsbedingungen (§§ 2, 4 NachwG)

Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, unterzeichnen und aushändigen (§ 2 Abs. 1 NachwG). Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden (§ 4 NachwG).

Datenschutz (Art. 82, 83 DSGVO)

Wer wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO einen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen (Art. 82 Abs. 1). Die Bußgelder reichen je nach Verstoß bis 10 Millionen Euro oder 2 Prozent, bei den Grundsätzen der Verarbeitung und den Betroffenenrechten bis 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4 und 5, je nachdem, welcher Betrag höher ist).

Vereinfachte Beispiele zur Veranschaulichung. Der konkrete Versicherungsschutz und die Leistungen richten sich nach Tarif, Ausschlüssen, Obliegenheiten und der vereinbarten Deckung — das prüfen wir im Einzelfall für Sie.

Was sich versichern lässt und was nicht

Für wen ist sie sinnvoll?

Für Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften und anderen haftungsbeschränkten Unternehmensträgern. Ob ein Unternehmen unter NIS2 fällt, hängt von Sektor und Größe ab (§ 28 BSIG): wichtige Einrichtungen beschäftigen mindestens 50 Mitarbeiter oder erreichen Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro und gehören einer in den Anlagen 1 und 2 genannten Einrichtungsart an; für besonders wichtige Einrichtungen in den Sektoren der Anlage 1 gelten höhere Schwellen (mindestens 250 Mitarbeiter oder über 50 Millionen Euro Jahresumsatz und über 43 Millionen Euro Bilanzsumme).

Was kostet sie?

Die Prämie der genannten Versicherungen hängt von Größe, Branche, Deckungssumme, Selbstbehalt und Schadenverlauf ab. Pauschalpreise nennen wir nicht; wir holen konkrete Angebote mehrerer Versicherer ein.

Warum über einen Makler?

Wir vergleichen den Markt frei, prüfen die Bedingungen im Detail und stehen Ihnen im Schadenfall zur Seite. Die Beratung ist für Sie unverbindlich; vergütet werden wir über die Versicherer. Erst nehmen wir Ihr Risiko auf — dann empfehlen wir.

Lieber direkt über Ihren Betrieb sprechen? Im Erstgespräch geht es um Ihr Risiko, nicht um einen Abschluss. Kostenlos und unverbindlich, per Video oder nach Absprache vor Ort.

Im Detail

Quellen und Stand dieser Seite

Alle Aussagen auf dieser Seite beruhen auf Primärquellen; Stand der Abrufe ist der 29.10.2026. Gesetze ändern sich; im Zweifel gilt die aktuelle Fassung.

Stand: 29.10.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung; die Einordnung im Einzelfall erfolgt durch Ihren Rechtsberater.

360 Grad heißt: Betrieb und Inhaber in einer Betrachtung.

Wir sichern nichts ab, bevor wir es verstanden haben — und wir trennen dabei nicht künstlich zwischen Unternehmen und Unternehmer. Fällt der Inhaber aus, steht der Betrieb still; haftet die Geschäftsführung persönlich, ist das Privatvermögen betroffen. Wer beide Seiten einzeln betreuen lässt, bekommt Doppelungen an der einen und Lücken an der anderen Stelle. Deshalb nehmen wir Gewerbe, Mitarbeitervorsorge und private Absicherung in einem Aufwasch auf — und begründen jede Empfehlung an Ihrem konkreten Risiko, nicht an einem Produktkatalog.

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Häufige Fragen

Haftung der Geschäftsleitung — kurz erklärt

Haftet die Geschäftsleitung persönlich für Verstöße gegen NIS2?

Nach § 38 Abs. 2 BSIG haften Geschäftsleitungen, die ihre Umsetzungs- und Überwachungspflichten verletzen, ihrer Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln. Bußgelder richten sich nach § 65 BSIG.

Welche Unternehmen fallen unter die NIS2-Regeln im BSI-Gesetz?

Es kommt auf den Sektor (Anlagen 1 und 2 zum BSIG) und die Größe an. Wichtige Einrichtungen haben mindestens 50 Mitarbeiter oder über 10 Millionen Euro Jahresumsatz und Bilanzsumme; für besonders wichtige Einrichtungen in den Sektoren der Anlage 1 gelten höhere Schwellen. Maßgeblich ist § 28 BSIG.

Muss ich die Arbeitszeit meiner Mitarbeiter erfassen?

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG bei unionsrechtskonformer Auslegung verpflichtet ist, ein System zur Erfassung der geleisteten Arbeitszeit einzuführen. Wie das System aussieht, regelt die Entscheidung nicht im Einzelnen.

Was muss laut Nachweisgesetz schriftlich festgehalten werden?

Die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses, unter anderem Parteien, Beginn, Arbeitsort, Tätigkeit, Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub (§ 2 Abs. 1 NachwG). Die Aufzählung im Gesetz ist länger; Verstöße können bis zu 2.000 Euro Geldbuße kosten (§ 4 NachwG).

Wie hoch können DSGVO-Bußgelder ausfallen?

Je nach Verstoß bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent, bei Verstößen gegen die Grundsätze der Verarbeitung und die Rechte der Betroffenen bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 83 Abs. 4 und 5 DSGVO).

Welche Unternehmen müssen nach der CSRD über Nachhaltigkeit berichten?

Der Rat der EU hat am 24. Februar 2026 die Omnibus-I-Vereinfachung gebilligt: Die Richtlinie soll nur noch für Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten und über 450 Millionen Euro Nettoumsatz gelten, die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten ein Jahr für die Umsetzung. Den deutschen Umsetzungsstand prüfen wir, bevor wir ihn für Ihr Unternehmen bewerten.

Übernimmt die Versicherung Bußgelder?

Das ist rechtlich umstritten. Policen übernehmen Geldbußen nur, soweit rechtlich zulässig, und regeln das unterschiedlich. Wir vergleichen die Bedingungen und sagen offen, wo Grenzen liegen.

Kommen Sie für ein Erstgespräch in unsere Praxis oder unser Büro?

Im Raum Köln, Bonn, Düsseldorf und Leverkusen auf Wunsch gern. Vieles klären wir aber ohne Anfahrt: Erstgespräch und Vertragsprüfung laufen per Video und Telefon, Unterlagen digital. Sie erreichen uns unter 0221 169205 99.

Kennen Sie sich mit Betrieben aus dem Rheinland aus?

Ja — Handwerk, Gastronomie, Praxen, Agenturen und produzierender Mittelstand zwischen Köln, Bonn, Düsseldorf und Leverkusen sind unser Alltag. Der Vorteil: Viele Risiken erkennt man erst, wenn man Betriebe dieser Art schon von innen gesehen hat.

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Im Erstgespräch geht es um Ihr Risiko, nicht um einen Abschluss. Sie bekommen eine Einordnung — ob daraus ein Vertrag wird, entscheiden Sie später.

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