Direktversicherung — der Regelfall im Mittelstand
Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Mitarbeitenden ab und ist Versicherungsnehmer. Beiträge sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, davon 4 % zusätzlich sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Der Verwaltungsaufwand ist gering, die Anwartschaft bei Arbeitgeberwechsel mitnehmbar. Für die meisten Betriebe unter 50 Mitarbeitenden ist das der pragmatische Weg.
Pensionskasse und Pensionsfonds — Versorgungseinrichtungen mit eigener Kasse
Beide sind rechtlich selbstständige Einrichtungen. Die Pensionskasse arbeitet konservativ und unterliegt der Versicherungsaufsicht; der Pensionsfonds darf freier am Kapitalmarkt anlegen und bietet dadurch höhere Renditechancen bei höherer Schwankung. Steuerlich gilt derselbe Rahmen wie bei der Direktversicherung. Beide unterliegen der Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) — beim Pensionsfonds zwingend, bei der Pensionskasse seit 2022 in erweitertem Umfang.
Unterstützungskasse — der Weg für hohe Zusagen
Eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung ohne eigenen Rechtsanspruch des Mitarbeitenden gegen die Kasse — er behält den Anspruch gegen den Arbeitgeber. Der große Vorteil: keine betragsmäßige Begrenzung der steuerfreien Zuwendungen. Damit ist sie der übliche Weg für Gesellschafter-Geschäftsführer und Führungskräfte, bei denen die 8-Prozent-Grenze nicht ausreicht. Preis dafür: mehr Verwaltung und eine Bilanzberührung, die mit dem Steuerberater geklärt gehört.
Direktzusage (Pensionszusage) — der Arbeitgeber verspricht selbst
Der Arbeitgeber sagt die Leistung unmittelbar zu und bildet dafür Rückstellungen in der Bilanz. Keine Beitragsgrenze, volle Gestaltungsfreiheit — aber die Verpflichtung bleibt im Unternehmen und belastet die Bilanz. Bei einem späteren Verkauf ist eine unzureichend ausfinanzierte Pensionszusage regelmäßig der Punkt, an dem der Kaufpreis verhandelt wird. Wer diesen Weg wählt, braucht ein Konzept zur Ausfinanzierung, nicht nur eine Zusage.
Die Grenzen, über die niemand gern spricht
Sozialversicherung: Entgeltumwandlung senkt das sozialversicherungspflichtige Entgelt — und damit die spätere gesetzliche Rente sowie Kranken- und Arbeitslosengeld. Doppelverbeitragung: Auf Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds fallen in der Auszahlungsphase Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, oberhalb eines Freibetrags. Arbeitgeberzuschuss: Seit 2022 sind 15 % verpflichtend für alle Entgeltumwandlungen, soweit der Arbeitgeber Sozialabgaben spart. Wer diese drei Punkte nicht offen anspricht, verkauft ein Produkt statt zu beraten.
Portabilität und Unverfallbarkeit — was beim Wechsel passiert
Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften werden nach drei Jahren Zusagedauer und ab dem 21. Lebensjahr unverfallbar; Entgeltumwandlung ist sofort unverfallbar. Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds besteht innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden ein Anspruch auf Mitnahme des Übertragungswerts zum neuen Arbeitgeber. Bei Unterstützungskasse und Direktzusage ist die Mitnahme nur einvernehmlich möglich — ein Punkt, der bei der Wahl des Durchführungswegs mitgedacht gehört.