Nach einem Sachschaden fallen Einnahmen weg, Kosten laufen weiter. Was Inhalts- und Ertragsausfallversicherung abdecken und wo Lücken liegen.
Nach einem Sachschaden verlieren Betriebe nicht nur Einrichtung, Waren und Vorräte, sondern auch den Ertrag, den sie während der Unterbrechung nicht erwirtschaften. Die Inhaltsversicherung ersetzt Sachen, ein Ertragsausfall ist nach den GDV-Musterbedingungen aber nur versichert, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde.
Was die Inhaltsversicherung abdeckt
Die GDV-Musterbedingungen VSG 2010 (Version 01.04.2014, unverbindlich und zur fakultativen Verwendung bekanntgegeben) nennen in Teil B, § 1 als versicherte bewegliche Sachen die kaufmännische Betriebseinrichtung, die Technische Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte. Dazu zählen auch Einbauten, die der Betrieb als Mieter auf eigene Kosten angeschafft hat und für die er die Gefahr trägt. Welche Gefahren versichert sind, regelt § 4: Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel werden dort genannt, jede Gefahr aber nur, wenn sie vereinbart ist. Mehr zum Produkt steht auf der Seite zur Betriebsinhaltsversicherung.
Was ein Ertragsausfall nach den Bedingungen ist
Teil B, § 2 VSG 2010 regelt den Ertragsausfall. Er ist nach Ziff. 1 nur versichert, soweit dies vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Betrieb infolge eines Sachschadens am Versicherungsort unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Ohne versicherten Sachschaden gibt es keine Entschädigung für den Ausfall.
Nach Nr. 2 besteht der Ertragsausfallschaden aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Betrieb wegen der Unterbrechung nicht erwirtschaften konnte, längstens bis zum Ende der Haftzeit. Entscheidend für den Betrieb: Es geht um das, was ohne den Schaden verdient worden wäre, nicht um den Umsatz.
Die Haftzeit begrenzt die Leistung
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für den der Versicherer den Ertragsausfall ersetzt. Sie beginnt nach den Bedingungen mit dem Eintritt des Sachschadens und beträgt 12 Monate, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für den Betrieb bedeutet das: Wenn Wiederaufbau, Neubeschaffung von Maschinen oder Genehmigungen länger dauern, endet die Entschädigung trotzdem mit Ablauf der Haftzeit. Die Haftzeit sollte deshalb zur realistischen Dauer der Wiederherstellung passen. Die Seite zur Betriebsunterbrechungsversicherung erklärt, worauf es dabei ankommt.
Was nicht ersetzt wird
Das Muster nennt mehrere Einschränkungen:
- Vergrößerung des Schadens (Nr. 2 b): Keine Entschädigung, soweit der Ausfall durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse vergrößert wird, durch behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen (mit Ausnahme der Regelung unter Nr. 2 d) oder dadurch, dass nicht rechtzeitig genügend Kapital für Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zur Verfügung steht.
- Nicht ersetzte Aufwendungen (Nr. 2 c): Unter anderem Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren und Leistungen, Umsatzsteuer und umsatzabhängige Aufwendungen wie Ausgangsfrachten oder Lizenzgebühren.
- Daten und Programme (Ziff. 1 c): Ertragsausfall durch Verlust oder Nichtverfügbarkeit von Daten wird nur ersetzt, wenn er Folge eines Sachschadens am Datenträger ist.
Nach Ziff. 1 d gilt für mehrere Gefahren, darunter Leitungswasser und Sturm, dass sie nur dann gedeckt sind, wenn sie auf dem Grundstück des Versicherungsorts oder einem Nachbargrundstück eingetreten sind.
Unterversicherung kürzt die Entschädigung
Beim Sachschaden kann die Versicherungssumme zum Problem werden. Nach § 75 VVG muss der Versicherer bei einer erheblich niedrigeren Versicherungssumme als dem Versicherungswert nur anteilig leisten. Die VSG 2010 regeln das in Teil B, § 19 Nr. 5: Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor dem Schaden, besteht Unterversicherung, und die Entschädigung wird nach dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert gekürzt (Schadenbetrag mal Versicherungssumme durch Versicherungswert). Ob Unterversicherung vorliegt, wird für jede vereinbarte Position gesondert festgestellt. Wer Vorräte aufstockt oder Maschinen anschafft, sollte die Summe daher regelmäßig prüfen. Welche Lücken in Ihrem Betrieb möglich sind, lässt sich mit dem Risikoradar vorab einordnen.
Was das für Betriebe in Köln und im Rheinland bedeutet
Die gesetzlichen Vorgaben, etwa zur Unterversicherung, gelten bundesweit. Welche Gefahren, Haftzeit und Summen gelten, steht in den Bedingungen und im Versicherungsschein, nicht in einer Regionalregel. Für Betriebe im Rheinland ist daher vor allem wichtig, Gefahren und Haftzeit an den eigenen Standort und die eigene Wiederherstellungsdauer anzupassen. Eine persönliche Einordnung erhalten Sie über die Kontaktseite.
Häufige Fragen
Wovon hängt es ab, wie hoch der ersetzte Ertragsausfall ist?
Von der vereinbarten Versicherungssumme, der Haftzeit und davon, was nach den Bedingungen als fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn zählt. Zahlen nennt dieser Artikel nicht, sie ergeben sich aus Ihrem Vertrag.
Wie läuft die Schadenregulierung ab?
Die Bedingungen kennen ein Sachverständigenverfahren zur Feststellung des Schadens. Bei Ertragsausfall gehören zu den Feststellungen der Sachverständigen Gewinn- und Verlustrechnungen, aus denen hervorgeht, wie sich Betriebsgewinn und Kosten ohne die Unterbrechung entwickelt hätten.
Ist der Ertragsausfall in der Inhaltsversicherung automatisch enthalten?
Nein. Nach den Muster-Bedingungen ist er nur versichert, soweit dies vereinbart ist. Prüfen Sie im Versicherungsschein, ob eine entsprechende Position besteht.
Gilt das auch für Betriebe in Köln und im Rheinland?
Ja, die gesetzlichen Regeln gelten bundeseinheitlich. Entscheidend sind die Bedingungen des Versicherers. B Insurance sitzt in Köln, berät im Rheinland und digital bundesweit und ist nach § 34d GewO frei in der Anbieterauswahl.
Was passiert, wenn die Haftzeit zu kurz ist?
Der Ertragsausfall wird nur bis zum Ende der Haftzeit ersetzt. Ein Ausfall danach trägt der Betrieb selbst.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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Kostenlos beraten lassenWovon hängt es ab, wie hoch der ersetzte Ertragsausfall ist?
Von der vereinbarten Versicherungssumme, der Haftzeit und davon, was nach den Bedingungen als fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn zählt. Zahlen nennt dieser Artikel nicht, sie ergeben sich aus Ihrem Vertrag.
Wie läuft die Schadenregulierung ab?
Die Bedingungen kennen ein Sachverständigenverfahren zur Feststellung des Schadens. Bei Ertragsausfall gehören zu den Feststellungen der Sachverständigen Gewinn- und Verlustrechnungen, aus denen hervorgeht, wie sich Betriebsgewinn und Kosten ohne die Unterbrechung entwickelt hätten.
Ist der Ertragsausfall in der Inhaltsversicherung automatisch enthalten?
Nein. Nach den Muster-Bedingungen ist er nur versichert, soweit dies vereinbart ist. Prüfen Sie im Versicherungsschein, ob eine entsprechende Position besteht.
Gilt das auch für Betriebe in Köln und im Rheinland?
Ja, die gesetzlichen Regeln gelten bundeseinheitlich. Entscheidend sind die Bedingungen des Versicherers. B Insurance sitzt in Köln, berät im Rheinland und digital bundesweit und ist nach § 34d GewO frei in der Anbieterauswahl.
Was passiert, wenn die Haftzeit zu kurz ist?
Der Ertragsausfall wird nur bis zum Ende der Haftzeit ersetzt. Ein Ausfall danach trägt der Betrieb selbst. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wissen Sie, was die Inhaltsversicherung abdeckt?
Die GDV-Musterbedingungen VSG 2010 (Version 01.04.2014, unverbindlich und zur fakultativen Verwendung bekanntgegeben) nennen in Teil B, § 1 als versicherte bewegliche Sachen die kaufmännische Betriebseinrichtung, die Technische Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte. Dazu zählen auch Einbauten, die der Betrieb als Mieter auf eigene Kosten angeschafft hat und für die er die Gefahr trägt.
Wissen Sie, was ein Ertragsausfall nach den Bedingungen ist?
Teil B, § 2 VSG 2010 regelt den Ertragsausfall. Er ist nach Ziff. 1 nur versichert, soweit dies vereinbart ist. Voraussetzung ist, dass der Betrieb infolge eines Sachschadens am Versicherungsort unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Ohne versicherten Sachschaden gibt es keine Entschädigung für den Ausfall.
Wie lange sollte die Haftzeit sein?
Sie richtet sich nicht nach dem Wert der Anlagen, sondern nach der realistischen Zeit bis zur vollen Wiederaufnahme — einschließlich Genehmigung, Wiederaufbau, Lieferzeit für Spezialtechnik und Wiederanlauf. In Betrieben mit langen Beschaffungszeiten sind zwölf Monate regelmäßig zu knapp; achtzehn oder vierundzwanzig sind dann die realistischere Wahl.
Zahlt sie auch, wenn ein Zulieferer ausfällt?
Nur mit ausdrücklichem Einschluss von Rückwirkungsschäden, und meist begrenzt auf namentlich benannte Zulieferer. Ohne diesen Baustein ist ein Stillstand, dessen Ursache bei einem anderen Unternehmen liegt, nicht gedeckt. Wer von wenigen Quellen abhängt, sollte das ausdrücklich prüfen lassen.
Betreuen Sie auch Betriebe außerhalb von Köln?
Ja. Unser Sitz ist Köln (Fritz-Hecker-Straße 94, 50968 Köln), betreut werden Betriebe bundesweit. Im Rheinland beraten wir regelmäßig nach Absprache persönlich bei Ihnen im Betrieb, außerhalb per Video und Telefon. Am Ablauf ändert das nichts — nur die Anfahrt entfällt.
Wir beraten frei in der Anbieterauswahl — im Auftrag des Betriebs, nicht der Versicherer.
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